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Allgemeine Geschäfts­bedingungen von Ing. Martin Pemwieser GmbH

1) Allgemeines - Geltungsbereich

a) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

b) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

c) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2) Vertrag

Die Annahme jeder Bestellung bleibt der Geschäftsleitung der Verkäuferin vorbehalten. Der Käufer hält sein Vertragsangebot über 6 Wochen unwiderruflich aufrecht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Der Käufer ist an die Auftragsbestätigung der Verkäuferin gebunden. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Käufers, so ist die Verkäuferin berechtigt, entweder die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zurückzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Weicht die Auftragsbestätigung der Verkäuferin von der Bestellung ab, so gilt die Abweichung auch dann als vom Käufer genehmigt, wenn nicht der Verkäuferin innerhalb von 10 Tagen ab Absendung der Auftragsbestätigung eine anders lautende Antwort des Käufers zugeht.

3) Prospekte, Angebote/Offerte usw.

Offerte samt Planungen sind kostenpflichtig, sofern ein Vertrag nicht zustande kommt.

Technische Angaben, Maße, Gewicht und Abbildungen in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Entwürfen und Angeboten sind freibleibend und können aufgrund des Standes der Technik seitens der Verkäuferin jederzeit geändert werden. Pläne und sonstige Projektunterlagen sind geistiges Eigentum der Verkäuferin und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob dem Käufer dafür Kosten in Rechnung gestellt worden sind.

Nach Ablauf einer allfälligen Preisgarantie erfolgte Produkt- und/oder Arbeitspreiserhöhungen sind vom Käufer zu tragen.

4) Lieferbedingungen, Liefermengen, Lieferzeit

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist die Angabe einer Lieferfrist unverbindlich und nicht als Zusicherung bzw. als fixer Liefertermin zu verstehen.

a) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei Maß- und Sonderanfertigungen beginnt die Lieferfrist erst nach der schriftlichen Genehmigung der Pläne durch den Käufer.

b) Plan- und Auftragsänderungen verlängern die Lieferzeit.

c) Falls Bauart bzw. Spezifikationen und dergleichen einer von der Verkäuferin verkauften Einheit vor dem Liefertermin von der Verkäuferin geändert werden sollten, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Einheit in der nunmehr geltenden Spezifikation zu liefern.

d) Die Lieferung hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Käufer verantwortlich. Fahrpersonal- und Monteurwartezeiten sowie Anlieferungsmehraufwendungen werden in Rechnung gestellt.

e) Die Verkäuferin ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

f) Retouren sind genehmigungs- und kostenpflichtig, im ursprünglichen mangelfreien Zustand an den Geschäftssitz der Verkäuferin zu übersenden. Zwischen Lieferung und Rückgabe dürfen nicht mehr als 1 Monat liegen. Sonder- und Maßanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Den Wert der Waren legt – je nach Zustand – die Verkäuferin fest.

g) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche die Verkäuferin an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern – ins-besondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Transportbehinderungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten –, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Verkäuferin von der Lieferverpflichtung frei.

h) Bei Abrufungen hat der Käufer innerhalb der im Verkaufsvertrag vorgesehenen Zeitfrist alles darin Festgelegte abzunehmen. Ist eine solche Zeitfrist nicht vereinbart, so gilt eine Frist von 3 Monaten. Nach Ablauf der Zeitfrist bzw. der genannten 3 Monate ist die Verkäuferin berechtigt, alles vom Verkaufsvertrag umfasste, noch nicht in Rechnung gestellte zu fakturieren und – nach Wahl der Verkäuferin – das nicht Gelieferte zu übersenden oder dem Käufer angemessene Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

5) Abnahme und Montage, Einhaltung von Vorschriften

a) Der Käufer hat selbst – auf eigene Rechnung – alle behördlichen Eingaben einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Brandschutz, Unfallschutz, Bauschutz, Dienstnehmerschutz, etc.) eingehalten werden. Soweit bauliche Maßnahmen erforderlich sind, sind diese von einem hierzu befugten Bauführer durchführen zu lassen. Auf die Notwendigkeit planmäßiger Ausführung, vor allem auf die Einhaltung der durch die Verkäuferin gelegten Pläne, wird ausdrücklich hingewiesen. Nachteile, die aus der fehlerhaften und nicht termingerechten Ausführung von Vorarbeiten jeglicher Art entstehen, gehen zu Lasten des Käufers und übernimmt die Verkäuferin dafür keine Haftung.

b) Ist für die Montage seitens der Verkäuferin ein Pauschalbetrag vereinbart und verzögert sich die Übernahme, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne ihr Verschulden, so gehen alle damit verbunden Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Aufwendungen des Montagepersonals zu Lasten des Käufers.

c) Die für alle Montagearbeiten qualifizierten Hilfskräfte und notwendigen Hilfsmittel wie Hebe-, Rüst- und Transportvorrichtungen sowie Gas, Wasser und Elektrizität sind dem Montagepersonal der Verkäuferin ohne Berechnung der Montagezeit zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte stehen in der rechtlichen Verantwortung des Käufers.

d) Für das Aufbewahren der Anlagenteile, des Materials und der Werkzeuge sind trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. Die Gefahr für auf der Baustelle abhanden gekommene und beschädigte Teile trägt der Käufer.

e) Der Käufer hat die Arbeitszeit des Montagepersonals und Material auf dem Montageschein nach Vorlage durch Unterschrift zu bestätigen. Weg- und Wartestunden werden verrechnet. Fehlt die Unterschrift des Käufers, erfolgt die Berechnung nach den Angaben des Montagepersonals.

f) Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme oder unterschriebenem Montageschein schriftlich bei der Verkäuferin geltend zu machen. Später gemeldete Reklamationen werden nicht anerkannt.

6) Vertragsaufhebung, Stornierung, pauschalierter Schadenersatz

Eine Vertragsaufhebung bzw. Stornierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin möglich. Stimmt die Verkäuferin einer Vertragsaufhebung bzw. Stornierung zu, so steht der Verkäuferin - unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen - ein Stor-nobetrag von 30 % der Vertragssumme zu.

7) Versand- und Verpackungskosten, Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und zu Lasten des Käufers, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes der Verkäuferin, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.

Die übernommene Ware muss vom Käufer sofort auf die mengenmäßige Richtigkeit überprüft werden. Bei Transportschäden hat der Käufer sich entsprechend den auf der Rückseite des Lieferscheines enthaltenen Weisungen und Empfehlungen des Spediteurs zu verhalten bzw. der Verkäuferin diese unverzüglich anzuzeigen.

8) Preise, Zahlung, Anzahlung, Aufrechnung, Montage, Fracht

a) Die Preise der Verkäuferin verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Verpackung, Versicherung, Montage, Fracht (Zölle und ähnliche Abgaben) und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

b) Die Verkäuferin ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen und Leistungen zurückzuhalten, sofern die entsprechenden Teilzahlungen nicht ordnungsgemäß bezahlt werden. Hiernach geleistete Zahlungen werden auf den sich aus der Schlussrechnung ergebenden Gesamtbetrag angerechnet.

c) Gerät der Käufer mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug oder wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, oder geht ein von ihm angenommener Wechsel zu Protest oder leistet er die eidesstattliche Versicherung, so werden alle Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer fällig, auch soweit dafür Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit gegeben wurden. Die Verkäuferin kann dann Vorauszahlung von Produktion und Lieferung verlangen. Vereinbarte Rabatte und Boni usw. entfallen. Eine sofortige Fälligstellung erfolgt auch dann, wenn der Verkäuferin eine ungünstige Finanzlage des Käufers bekannt wird.

d) Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist dem Käufer gegenüber der Verkäuferin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

e) Der Käufer ist zu keiner Form von Anrechnung oder Einbehaltung von Forderungen der Verkäuferin berechtigt.

9) Haftungsbeschränkungen

a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin auf dem nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmern haftet die Verkäuferin bei leicht fahrlässiger Verletzung unwe¬sentlicher Vertragspflichten.

b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

c) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn seitens der Verkäuferin grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

d) Der Käufer verzichtet auf jeden Schadenersatz, außer er beweist, dass der Verkäuferin eine krasse grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

e) Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den die Verkäuferin Versicherungsdeckung erlangen können

f) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ziffer 4 abschließend geregelt.

10) Produkthaftung:

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die ihm übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitungen und Sicherheitshinweise unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt. Soweit der Geschäftspartner als Unternehmer bei dem Gebrauch der von uns gelieferten Ware Schaden erleidet, gelten damit verbundene Ansprüche gegen uns nach den Produkthaftungsbestimmungen für ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Waren die ausschließlich für den unternehmerischen Gebrauch hergestellt wurden, keinesfalls an Verbraucher bzw. Personen, die nicht Unternehmer sind, zu veräußern, zu überlassen oder sonst weiterzugeben, aus welchem Rechtsgrund auch immer. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter sind ausgeschlossen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf eben dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Übernehmer der Ware zu vereinbaren und übernimmt er es bei einer Verletzung dieser Überbindungspflicht, uns hinsichtlich aller entstandenen, damit verbundenen Nachteile vollkommen schadlos zu halten.

11) Schadenersatz

a) Der Käufer verzichtet auf jeden Schadenersatz außer er beweist, dass der Verkäuferin eine krasse, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

b) Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, für den die Verkäuferin Ver-sicherungsdeckung erlangen kann.

12) Eigentumsvorbehalt

a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt die Herausgabe des im Eigentum der Verkäuferin stehenden Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.

b) Bei Zahlungsverzug des Käufers kann die Verkäuferin darüber hinaus vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat die Verkäuferin darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt sie den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

Für den Fall der gestatteten Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes durch den Käufer verpflichtet sich dieser schon jetzt, alle daraus resultierenden Ansprüche unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes der Verkäuferin an diese abzutreten, den Vertragspartner (das ist der Käufer des Käufers) davon spätestens bei Vertragsabschluß unmissverständlich in Kenntnis zu setzen und auch in seinen Handelsbüchern einen entsprechenden Buchvermerk über die erfolgte Abtretung zu setzen.

c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

13) Gewährleistung

a) Die Lieferung ist sofort bei Gefahrenübergang mit der gemäß §§ 377, 378 HGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluß jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluß sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel binnen 3 Tagen ab Lieferung schriftlich und detailliert gerügt werden.

b) Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer im obigen Sinne ein Unternehmer ist.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

c) Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die ursachengemäß aus der Sphäre des Käufers stammen und insbesondere auf nachfolgenden Gründen beruhen:

Unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässig Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

d) Für Werkstoffmängel, die bei der Verarbeitung des Werkstoffes durch die Verkäuferin nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem sie das Produkt in Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnten, haftet diese nicht, auch nicht auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Dementsprechend übernimmt die Verkäuferin einzig Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte im Sinne der Betriebsanleitung grundsätzlich brauchbar und das Produkt im Zeitpunkt der Übergabe fehlerfrei ist. Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird in einem solchen Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin nicht ausdrücklich angeführt sind, gelten als nicht zugesagt.

e) Soweit Service- und Reparaturarbeiten im Rahmen der Garantie/Gewährleistung vor Ort durchgeführt werden, werden Fahrtkosten in Rechnung gestellt.

f) Wird eine Ware von der Verkäuferin aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der Verkäuferin nur auf die bedingungsgemäße Ausführung, jedoch nicht auf Funktion und sonstige Bestimmungen. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umbauten oder Umänderungen übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr.

g) Des Weiteren entfällt die Gewährleistungspflicht der Verkäuferin dann, wenn der Käufer seine Verpflichtungen, darunter seine Pflicht zur rechtzeitigen Zahlungsleistung, nicht erfüllt.

h) Maßnahmen der Verkäuferin zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichtet die Verkäuferin nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend sei.

i) Für Lieferungen und/oder Leistungen von Subunternehmern oder Lieferanten beschränkt sich die Gewährleistung und Haftpflicht der Verkäuferin gegenüber dem Käufer auf den Umfang der Gewährleistung und Haftpflicht des Subunternehmers oder Lieferanten.

j) Für das von der Verkäuferin aufgrund der Gewährleistung Gelieferte gilt die ursprüngliche Gewährleistungsperiode, ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt während dieser Periode Abhilfe stattfindet.

k) Die Verkäuferin haftet jedoch nicht für Betriebsunterbrechungsschäden, Gewinneinbußen oder sonstige indirekte Verluste und/oder Schäden.

14) Schlussbestimmungen

a) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes finden keine Anwendung.

b) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Verkäuferin. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.

Telefon: 07233 / 7727
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